Gemäß § 62 WHG müssen Anlagen zum

Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe,
sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich
der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen
müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden,
dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist.

Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.

Darüber hinaus dürfen
Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe nur errichtet und
betrieben werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist.

Eine Eignungsfeststellung kann auch für Anlagenteile oder
technische Schutzvorkehrungen erteilt werden.

Für die Errichtung von Anlagen, Anlagenteilen und technischen Schutzvorkehrungen
nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 58 Absatz 4 entsprechend.